AGB Showrooms Deutschland

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen USM U. Schärer Söhne GmbH, Bühl

1. Allgemeines
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den Verkauf und die Lieferung von USM Produkten an Endkunden, sofern nicht schriftlich abweichende Bedingungen vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Abweichungen und Nebenabreden zu den jeweils gültigen Verkaufs- und Lieferbedingungen, einschliesslich der Abänderung dieser Bestimmung, sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

2. Bestellvorgang
Alle Angebote, Kataloge und Preislisten von USM sind freibleibend. Die Bestellung eines USM Produkts gilt als Angebot zum Kauf gemäss diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Vertrag über den Verkauf und die Lieferung kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von USM zustande. Die Auftragsbestätigung bedarf keiner Unterschrift und kann auch elektronisch übermittelt werden. Änderungen nach Versand der Auftragsbestätigung sind nur mit schriftlicher oder elektronisch übermittelter Zustimmung von USM möglich. USM kann einen Zuschlag von 10 % auf den Verkaufspreis verrechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

3. Preise
Alle Preise für Lieferungen und Dienstleistungen von USM werden auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen USM Preisliste fakturiert. Sofern sich aus der Preisliste oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind in den Preisen die Kosten für Transport, Versicherung, Montage, Zoll, etc. nicht enthalten. Ebenfalls nicht enthalten sind Kosten und Aufwendungen für besondere Wünsche hinsichtlich Verpackung.

4. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb der vereinbarten Fristen zur Zahlung fällig, ohne diesbezügliche Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung. Ein Skonto und Abschlagszahlungen müssen schriftlich vereinbart werden. Wurden Abschlagszahlungen und ein Skonto vereinbart, so darf ein Skontoabzug nur erfolgen, wenn sämtliche Einzelabschlagszahlungen termingerecht erfolgen. Der Skontoabzug darf erst mit der letzten Zahlung erfolgen. Allfällige Gewährleistungsansprüche und unwesentliche Fehlmengen einer Lieferung berechtigen Käufer, die Unternehmer sind, nicht zum Rückbehalt fälliger Zahlungen. Die Verrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Besteller ohne Mahnung automatisch in Verzug und schuldet Verzugszinsen in der Höhe von fünf (Verbraucher) bzw. acht (Unternehmer) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. Die Geltendmachung weiteren Verspätungsschadens (einschliesslich Mahn- und Inkassospesen) bleibt vorbehalten. Mit Eintritt des Verzugs fallen sämtliche gewährten Rabatte und Sonderkonditionen dahin.

5. Lieferung und Montage
Die Lieferung erfolgt frei Frachtführer USM Bühl (FCA USM Bühl, Incoterms 2010), sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Der Transport ist Sache des Bestellers. Lieferverzögerungen berechtigen weder zur Annahmeverweigerung noch zur Geltendmachung von Schadenersatz. Ein Rücktrittsrecht besteht nur, wenn USM die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Teillieferungen sind zulässig und berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung, wenn sie für den Käufer zumutbar sind. Liefer- und Montageleistungen von USM sind zusätzlich zum Kaufpreis nach den aufgewendeten Stunden zu entschädigen. Angebrochene Stunden werden als volle Stunden abgerechnet. Soweit USM mit der Anlieferung und/oder Montage von USM Produkten beauftragt ist, hat der Besteller rechtzeitig für eine ausreichende Zufahrts- und Parkmöglichkeit im Bereich des anzufahrenden Lieferortes für einen LKW bis mindestens 7.5 t zu sorgen. Bei einer Montage durch USM ist zudem Voraussetzung, dass die für den Einbau, Transport und Montage notwendigen statischen, räumlichen und baulichen Voraussetzungen gegeben sind, damit die USM Produkte angeliefert, eingesetzt, eingebaut, aufgestellt und/oder montiert werden können. Dies betrifft insbesondere Anfahrts- und Zufahrtswege, Treppen, Aufzüge, Bodenbeläge, Trag- und Bodenkonstruktionen, Decken, Stützen und Wände. Der Besteller hat vor Anlieferung das Vorliegen dieser notwendigen Voraussetzungen auf seine Kosten zu überprüfen. USM lehnt jede Haftung wegen Fehlens dieser Voraussetzungen ab. Liegen die Voraussetzungen für Anlieferung und Montage nicht vor, hat der Besteller dies USM mindestens eine Woche vor der Anlieferung mitzuteilen.

6. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Besteller über. Bei Annahmeverzug des Bestellers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware mit Bereitstellung für die Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über. Die Versicherung ist Sache des Käufers.

7. Eigentumsvorbehalt
USM behält sich das Eigentum an den USM Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Soweit er die Kaufsache zur Verwendung für gewerbliche Zwecke bestellt hat, ist der Besteller verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und, sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller USM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit USM die Klage gemäss § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, USM die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage gemäss § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den USM entstandenen Ausfall. Der Besteller, der die Kaufsache zu gewerblichen Zwecken bestellt hat, ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt USM jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Factura Endbetrages (einschliesslich Mehrwertsteuer) der Forderung von USM ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von USM, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. USM verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann USM verlangen, dass der Besteller USM die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller, der die Kaufsache zu gewerblichen Zwecken bestellt hat, wird stets für USM vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht USM gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt USM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Facturaendbetrag, einschliesslich Mwst.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache, die ein Besteller zu gewerblichen Zwecken bestellt hat, mit anderen, nicht USM gehörenden Gegenständen derart verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwirbt USM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller USM anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für USM. Der Besteller, der die Kaufsache zu gewerblichen Zwecken bestellt hat, tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von USM gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. USM verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt USM.

8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist für Material- und Fabrikationsfehler der USM Produkte beträgt zwei Jahre ab Lieferung. USM leistet für diese Mängel Gewähr unter den nachfolgenden Bedingungen: Die USM Produkte sind bei Lieferung ohne Verzug auf Vollständigkeit und Mängel zu prüfen. Fehllieferungen, Fehlmengen und Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die bei üblicher Sorgfalt nicht erkennbar sind und erst später entdeckt werden, sind innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Abweichend von den vorstehenden Regelungen hat ein Käufer, der Verbraucher ist, lediglich offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen zu rügen, wobei die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung genügt. Unterbleibt eine fristgerechte Rüge, gelten die USM Produkte als genehmigt und sämtliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Bei Mängeln wird USM nach ihrer Wahl das Produkt reparieren oder gegen Rückgabe der mangelhaften Teile durch mängelfreie ersetzen. Scheitert die Nachbesserung oder kommt USM der Ersatzlieferung oder Nachbesserung trotz angemessener Nachfrist nicht nach, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder bei einem wesentlichen Mangel vom Vertrag zurücktreten. Keine Gewährleistung besteht für

(a) normale Abnutzungserscheinungen;

(b) Mängel, die auf unsachgemässen Gebrauch, fehlerhafte Montage, Verletzung oder Nichtbeachten der technischen Bauregeln, Überbeanspruchung, Änderungen oder Nachbesserungen durch den Käufer oder vom
Käufer beauftragte Dritte zurück zu führen sind;

(c) Unwesentliche Abweichungen in der Ausführung, Konstruktion, Farbe oder den verwendeten Materialien
oder von den auf dem Internet oder sonstwie publizierten Qualitätsstandards (insbesondere in Bezug auf
Oberflächen).
Mängel entbinden den Käufer, der nicht Verbraucher ist, nicht von seiner Zahlungs- und
Abnahmepflicht.
Weitere Rechte und Ansprüche gegenüber USM wegen Mängeln von USM Produkten, einschliesslich
Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, entgangenem Gewinn oder anderen direkten, indirekten,
unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung von USM oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von USM beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von USM oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von USM beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) sowie im Hinblick
auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

9. Haftung
USM haftet für Schaden aus Gewährleistung, Nicht- oder nicht gehöriger Erfüllung, unerlaubter Handlung
und sonstigen Rechtsgründen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Absicht, im Falle der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch bei Fahrlässigkeit. Die Haftung für Hilfspersonen von USM
wird ausgeschlossen, soweit diesen weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz zur Last fällt.

10. Lieferbereitschaft
USM gewährleistet in der Regel eine Lieferbereitschaft für Nach- und Ersatzbestellungen für gelieferte USM
Produkte während fünf Jahren ab Rechnungsstellung. Detailänderungen, Ausnahmen und notwendige
Anpassungen an aktuelle Bedürfnisse bleiben vorbehalten.

11. Datenschutz
USM bearbeitet Informationen und Personendaten des Bestellers für die Bestellungsabwicklung, die
Lieferung der USM Produkte, das Anbieten und Erbringen von Dienstleistungen und die Abwicklung von
Zahlungen. Für weitere Informationen zur Datenbearbeitung und zu Datenschutz wird auf die
Datenschutzerklärung auf www.usm.com (Kapitel Datenschutz) verwiesen.
Der Käufer kann der Bearbeitung seiner Daten zu Marketingzwecken durch schriftliche Mitteilung an USM
U. Schärer Söhne GmbH, Datenschutz, Siemensstrasse 4 A, 77815 Bühl, widersprechen.

12. Höhere Gewalt
Im Falle von Streik, Ausschliessung, Betriebsstörung, Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien, Unfällen und
ähnlichen Umständen, die den Betrieb von USM oder von Zulieferern betreffen und die Ausführung der
Lieferung nicht nur vorübergehend verunmöglichen oder unzumutbar machen, kann USM ohne
Entschädigungspflicht vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall verpflichtet sich USM, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.

13. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, ungültig oder nicht vollstreckbar sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit oder Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. In einem solchen Fall werden sich die Parteien auf eine gültige und vollstreckbare Bestimmung
einigen, die wirtschaftlich der unwirksamen, ungültigen oder nicht vollstreckbaren Bestimmung möglichst
nahe kommt.

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen Deutschem Recht unter Ausschluss des
Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG).
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand Bühl (Baden).
Letztes Update: 12/2015
USM U. Schärer Söhne GmbH, Siemensstraße 4 a, D-77815 Bühl/Deutschland

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